Für die Bewirtschaftung von Immobilien setzen viele Eigentümer und Eigentümergemeinschaften Verwalter ein. Diese führen kaufmännische und technische Aufgaben dieses Bereichs aus.
Die Verwaltung von Wohnungseigentum ist ein spezifischer Fall, für den gesetzliche Vorschriften gelten. So beschreibt § 27 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Tätigkeiten des Verwalters. Dazu gehören:
– die Durchführung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft und Hausordnungen,
– Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum,
– Zahlungsströme überwachen und
– die rechtliche Vertretungsmacht in bestimmten Streitfällen.
Davon abzugrenzen ist die Verwaltung von vermieteten Objekten, wie sie beispielsweise von Wohnungsgenossenschaften für eigene Gebäudekomplexe eingerichtet wird. Die Aufgabenbereiche sind ähnlich. Rechtliche Grundlage ist in diesem Fall das BGB.
Auf dem Gebiet der gewerblichen Immobilien übernehmen Verwalter das Facility- sowie Gebäudemanagement.